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MALERMEISTER Kristl

DER COLORPROFI: BEST IN COLOR!

Allgemeine Geschäftsbedingungen ("AGB") der Firma COLORPROFI Malermeister Thomas Kristl

1. Allgemeines

1.1. Geltungsbereich:

Diese Geschäfts, Verkaufs- und Lieferbedingungen gelten für diesen Auftrag und für alle künftigen Aufträge, und bilden einen integrierenden Bestandteil eines jeden Rechtsgeschäftes, es sei denn, dass abweichende Bestimmungen schriftlich vereinbart wurden. Dies betrifft sämtliche Nebenabreden, spätere Änderungen oder Ergänzungen bereits bestehender Aufträge, insbesondere dieser Verkaufs- und Lieferbedingungen. Vertragserfüllungshandlungen des Unternehmers gelten insofern nicht als Zustimmung zu von diesen Bedingungen abweichenden Vertragsbedingungen.

1.2. Auftragsverbindlichkeit:

Aufträge sind für den Malermeister Kristl  erst dann verbindlich, wenn sie vom Kunden schriftlich bestätigt worden sind. Festgehalten wird in diesem Zusammenhang, dass der Vertreter des Unternehmers bei Auftragserteilung durch den Auftraggeber nicht zur Bestätigung des Auftrages er- und bevollmächtigt ist, sehr wohl aber zur Entgegennahme des Auftrages.

1.3. Zur Verbindlichkeit von Angaben des Unternehmers:

Die in Katalogen, Prospekten, Rundschreiben, Anzeigen, Abbildungen und Preislisten und Ähnlichem mehr getätigten Angaben über Maße, Ausführung, Preis, Leistung und dergleichen sind als annähernd zu betrachten, wie auch in Angeboten und Auftragsbestätigungen angegebene Maße und Leistungen. Es können daher handelsübliche oder geringere technische nicht vermeidbare Abweichungen der Qualität, Farbe und des Designs, der Struktur und der Oberflächenbeschaffenheit und Ausmaß nicht beanstandet werden. Der Unternehmer behält sich darüber hinaus geringfügige Abweichungen von Abbildungen, Grundriss- und Perspektivzeichnungen sowie Beschreibungen vor. Darüber hinaus behält sich der Malermeister Kristl Konstruktionsänderungen und Weiterentwicklungen seiner Produkte im Sinne technischer und wirtschaftlicher Optimierung sowie fabrikationstechnisch begründete Änderungen, insbesondere im Hinblick auf die Änderung gesetzlicher Bestimmungen, während der Ausführung des Auftrages, bei geringfügiger Abweichung von Abbildungen, Grundriss- und Perspektivzeichnen ausdrücklich vor. Der Unternehmer behält sich auch Änderungen des Werkes aufgrund von zB baulichen Gegebenheiten am Aufstellungsort ausdrücklich vor, und erklärt sich der Auftraggeber bereits mit Auftragsunterfertigung damit einverstanden, dass gewissen notwendige Adaptierungen u.a. im Design und Aussehen und Funktionalität vorgenommen werden können, ohne dass es einer ausdrücklichen Zustimmung des Auftraggebers bedarf.
Vertragserfüllungshandlungen des Unternehmers oder Handlungen über das Auftragsvolumen hinaus gelten nicht als Zustimmung zu abweichenden Vertragsbedingungen.

1.4. Kostenvoranschlag

Für einen Kostenvoranschlag ist ein angemessenes Entgelt zu entrichten. Ein für den Kostenvoranschlag bezahltes Entgelt wird gutgeschrieben, wenn aufgrund dieses Kostenvoranschlages ein Auftrag erteilt wird. Der Kostenvoranschlag wird nach bestem Fachwissen erstellt. Es kann jedoch keine Gewähr für die Richtigkeit desselben übernommen werden. Kostenvoranschläge sind daher unverbindlich. Sollten sich nach Auftragserteilung Kostenerhöhungen aufgrund von Änderungen des Leistungsumfanges, der Beschaffenheit der zu bearbeitenden Flächen, Kollektivvertragslöhne, Materialpreise oder Finanzierung, die jeweils nicht in unserem Einflussbereich liegen, im Ausmaß von mehr als 15 % ergeben, so wird der Auftragnehmer den Auftraggeber davon unverzüglich verständigen. Handelt es sich um unvermeidliche Kostenüberschreitungen bis 15 % ist eine gesonderte Verständigung nicht erforderlich und können diese Kosten ohne weiteres in Rechnung gestellt werden. Bei Verbrauchergeschäften werden auch allfällige Kosteneinsparungen aliquot weitergegeben. Diese Regelung wird nur wirksam, wenn diese vor Erstellung des Kostenvoranschlages dem Verbraucher zur Kenntnis gebracht wurde.

1.5. Pläne, Zeichnungen und sonstige Unterlagen:

Pläne, Skizzen und sonstige technische Unterlagen, sowie Prospekte, Kataloge, Muster und ähnliches bleiben ausschließliches geistiges Eigentum des Auftragnehmers. Jede Verwendung, insbesondere die Weitergabe, Vervielfältigung und Veröffentlichung bedarf der ausdrücklichen Zustimmung des Unternehmers. Leichte Abänderungen von den Plänen lassen sich nicht vermeiden und berechtigen den Auftraggeber zu keinen preislichen Abzügen. Werden Planskizzen und/oder Designs des Unternehmers trotz Nichtbeauftragung verwendet, so gebührt dem Unternehmer ein Entgeltanspruch in Höhe von 10 % des Angebotspreises jedoch mindestens EUR 1.500,00 zzgl. der gesetzlichen Umsatzsteuer.

1.6. Warn- und Hinweispflichten und Obliegenheiten:

Der Unternehmer ist zur Leistung nur so weit verpflichtet, wie dies ausdrücklich schriftlich vereinbart ist. Eine Warn- und Hinweispflicht oder Obliegenheit wird generell ausgeschlossen. Für Gewerke Dritter haftet der Unternehmer nicht.

2. Geschäftsbedingungen des Auftraggebers

Geschäftsbedingungen des Auftraggebers haben keine Geltung. Mit Erteilung dieses Auftrages an den Unternehmer gelten Geschäftsbedingungen des Auftraggebers daher als zurückgewiesen und zwar für diesen Auftrag und sämtliche künftigen Aufträge, auch wenn im Einzelfall diese Verkaufs- und Lieferbedingungen nicht zugrunde liegen sollten. Diese Verkaufs- und Lieferbedingungen werden mit der Auftragserteilung vom Auftraggeber anerkannt.

3. Auftrag und Vertragsabschluss

3.1. Auftragsbindung - Vertreter:

Aufträge, auch an den Vertreter, sind nur bei Annahme durch den Unternehmer für diesen bindend. Mit dem Vertreter getroffene Sondervereinbarungen bedürfen zu ihrer Gültigkeit jedenfalls der schriftlichen Bestätigung durch den Unternehmer.
Der Auftraggeber bleibt an seinen Auftrag ab Einlagen beim Unternehmer 18 Werktage gebunden. Das Rücktrittsrecht des Auftraggebers ist insoweit ausgeschlossen.

3.2. Auftragsbindung bei abweichender Bestätigung:

Aufträge sind für den Unternehmer erst dann verbindlich, wenn sie vom Unternehmer schriftlich bestätigt (Auftragsbestätigung) wurden. Bei nur teilweiser oder abweichender Bestätigung des Auftrages durch den Unternehmer kommt die Vereinbarung nur im Rahmen der Bestätigung durch den Unternehmer zustande. Dem Auftraggeber kommt jedoch in diesem Fall das Recht zu innerhalb von 8 Werktagen ab Zugang der Auftragsbestätigung schriftlich den Rücktritt vom Vertrag zu erklären. Aufträge werden im Zweifel mit jener Person (als Auftragsgeber) geschlossen, dessen Unterschrift sich am Auftragsformular befindet. In diesem Fall stimmt der Unterzeichnende und sohin Auftraggeber zu, dass an ihn die Rechnung zu legen ist, und verpflichtet er sich zur Zahlung. Die Regressrechte des Betroffenen (sohin Auftraggebers) gegenüber Dritten berührt diese Vereinbarung nicht.

3.3. Konsumentenschutzgesetz:

Sofern der Vertragsabschluss vom Unternehmer angebahnt wurde und der Auftraggeber Konsument im Sinne des Konsumentenschutzgesetzes ist, kommt dem Auftraggeber das Recht zu vom Auftrag binnen 1 Woche im Lichte des § 3 KSchG ab Zugang der Auftragsbestätigung schriftlich den Rücktritt vom Vertrag zu erklären. Dies gilt jedoch nicht für Vertragsabschlüsse im Zuge einer Messe oder eines Marktes oder dgl. mehr.

4. Mitwirkungspflicht des Auftraggebers

4.1. Informationen des Auftraggebers und die diesbezügliche Haftung:

 Sofern der Auftraggeber dem Unternehmer unrichtige Informationen zur Verfügung stellt, liegt die Verantwortung ausschließlich beim Auftraggeber. Der Unternehmer ist nicht verpflichtet, die ihm zur Verfügung gestellten Informationen auf ihre Richtigkeit hin zu überprüfen. Generell gilt, dass der Unternehmer für die erforderliche Statik von Decken, Böden, Wänden und anderen Bauteilen des Auftraggebers nicht haftet.

4.2. Vorkehrungen durch den Auftraggeber:

. Alle hierdurch entstandenen Mehrkosten trägt der Auftraggeber.

5. Lieferfrist und Lieferung

5.1. Lieferfrist:

Wenn nichts anderes schriftlich vereinbart wurde, beträgt die Lieferfrist 1 bis 10 Wochen zzgl. der erforderlichen Transportzeit.

5.2. Lieferzeit:

Die Lieferzeit beginnt mit dem Tag, an dem alle Einzelheiten über die Ausführung festgelegt sind und der Auftrag sowohl für den Auftraggeber als auch für den Unternehmer infolge Auftragsbestätigung verbindlich ist, und die vereinbarte Anzahlung unwiderruflich auf dem Geschäftskonto des Unternehmers eingelangt ist.

5.3. Liefertermin:

Alle angegebenen Liefertermine sind unverbindlich. Soweit der Unternehmer seine Liefertermine nicht einhält, kann der Auftraggeber vom Unternehmer die Erklärung verlangen, ob dieser zurücktreten oder innerhalb angemessener Frist liefern will. Erklärt sich der Unternehmer nicht, kann der Auftraggeber zurücktreten. In keinem Fall kann der Auftraggeber den Unternehmer für einen dadurch möglicherweise entstandenen Schaden verantwortlich machen. Ansprüche des Auftraggebers aufgrund vom Unternehmer fahrlässig nicht eingehaltender Liefertermine sind ebenso ausgeschlossen.

5.4. Teillieferung, vorzeitige Lieferung:

Teillieferungen und vorzeitige Lieferungen durch den Unternehmer sind zulässig und werden vom Auftraggeber akzeptiert.

5.5. Gefahrenübergang:

Der Gefahrenübergang erfolgt mit Übergabe der bestellten Waren an den Spediteur oder Frachtführer, spätestens jedoch mit dem Verlassen des Werkes oder des Lagers, auf Gefahr des Auftraggebers, ohne Rücksicht darauf, wer die Frachtkosten trägt. In jedem Fall werden Versicherungen nur über ausdrücklichen Wunsch und im Namen und auf Rechnung des Auftraggebers abgeschlossen. Führt der Unternehmer selbst die Lieferung durch, so geht die Gefahr auf den Auftraggeber mit dem Verlassen des Lagers auf den Auftraggeber über. Erfolgt der Versand/die Lieferung durch werkseigene Fahrzeuge, so sind der Eigentransport und das Abladen stets Sache des Auftraggebers oder des Empfängers, auch bei Lieferung frei Haus. Werden die bestellten Waren bei Ablieferung nicht fristgerecht übernommen, so ist der Unternehmer berechtigt, die bestellten Waren auf Kosten des Auftraggebers einzulagern. Sämtliche durch den Annahmeverzug entstandene Kosten und Gefahren trägt der Auftraggeber.

5.6. Erfüllungszeitpunkt:

Die angestrebten Erfüllungstermine können jedoch nur dann eingehalten werden, wenn der Auftraggeber zu den vom Unternehmer angegebenen Terminen alle notwendigen Arbeiten erfüllt hat. Lieferverzögerungen, die durch unrichtige, unvollständige und nachträglich geänderte Angaben bzw. zur Verfügung gestellte Informationen des Auftraggebers entstehen, sind nie vom Unternehmer zu vertreten und können nicht zum Verzug führen. Daraus resultierende Mehrkosten und Gefahren trägt der Auftraggeber.

5.7. Lieferverzögerungen:

Der Unternehmer haftet nicht für Lieferverzögerungen in Folge höherer Gewalt, Beschränkungen im freien Waren- bzw. Zahlungsverkehr, Streiks, Aussperrung, unverschuldete Betriebsunterbrechungen gleich welcher Art, auch nicht für Lieferverzögerungen, die durch Zulieferer herbeigeführt werden, etc.. Als höhere Gewalt gelten insbesondere alle außerhalb des Machtbereiches des Unternehmers liegende Ereignisse. In all diesen Fällen ist der Unternehmer nach seiner Wahl berechtigt, die Lieferfrist angemessen zu verlängern.

5.8. Lieferart:

Es ist Sache des Unternehmers die Art der Versendung zu bestimmen.

6. Preise

Sämtliche Preise sind, wenn nichts anderes vereinbart, Bruttopreise, ohne Verpackung, Fracht und Versicherung sowie ohne allenfalls vom Unternehmer zu gewährenden Nachlass. Alle Nebenkosten des Auftrages, wie insbesondere die Kosten von Frachtführern und Spediteuren, einschließlich von Zöllen, sonstigen Grenzabgaben etc. gehen daher zu Lasten des Auftraggebers bzw. sind dem Unternehmer vom Auftraggeber zu ersetzen. Letzteres jedoch nur im Falle der direkten Beauftragung des Unternehmers. Mangels Angabe von Preisen gelten die im Zeitpunkt der Lieferung aktuellen Listenpreise des Unternehmers als vereinbart.

7. Witterungsbedingungen

7.1. Bei ungeeigneten Witterungs- und Trocknungsbedingungen kann der Auftragnehmer die Arbeiten unterbrechen. Die       Dauer der Unterbrechung verlängert die Ausführungsfrist. Die Arbeiten sind bei geeigneten Witterungsbedingungen unter Berücksichtigung angemessener Organisations- und Rüstzeiten fortzuführen. 

Für die Dauer der Ausführung ist der Fa. Malermeister Kristl  zur Aufbewahrung der Werkzeuge, Geräte und Materialien ein verschließbarer, gegen Diebstahl gesicherter Abstellraum kostenlos zur Verfügung zu stellen. Für die in der räumlichen Obhut befindlichen Gegenstände des Unternehmers haftet der Auftraggeber allein. Die Haftung des Auftraggebers wird mit dem Neuwert des Gegenstandes bestimmt.

8. Abnahme und Übergabe

9. Gewährleistung, Mängelrügen und Haftung

9.1. Anzeigeverpflichtung:

Der Auftraggeber ist bei sonstiger Leistungsfreiheit des Unternehmers verpflichtet, sämtliche Ansprüche, wie insbesondere Mängel, aber auch Schadenersatzansprüche, soweit sie nicht durch nachfolgende Bestimmungen ausgeschlossen sind, unverzüglich, längstens binnen 7 Tagen nach Feststellung, schriftlich und ausreichend dokumentiert beim Unternehmer anzuzeigen und dem Unternehmer oder einem von ihm beauftragten Fachbetrieb Gelegenheit zur Überprüfung und Erstattung eines schriftlichen Berichtes zu geben.

9.3. Haftung für Folgeschäden:

Die Haftung für Folgeschäden wird zur Gänze ausgeschlossen. Sollte der Unternehmer von dritter Seite in Anspruch genommen werden, so hat der Auftraggeber den Unternehmer schad- und klaglos zu halten, soweit den Unternehmer nach dieser Bestimmung keine Haftung trifft.

9.4. Transportschäden:

Soweit Transportschäden vorliegen, hat der Auftraggeber die Feststellung und Dokumentation der Schäden unverzüglich nach Anlieferung bzw. Übernahme beim zuständigen Frachtführer zu verlangen (Vermerk am Lieferschein und Frachtpapier). Die Frist zur Anmeldung von äußerlich nicht erkennbaren Transportschäden beim Frachtführer bzw. bei Postsendungen beträgt bis 4 Tage nach Empfang der Sendung. In diesem Zusammenhang ist der Auftraggeber verpflichtet bei Anlieferung bzw. Übernahme von Kachelware diese im Einzelnen und detailliert auf Transportschäden zu überprüfen. Fehlende Sendungsstücke sind sofort und noch vor der Übernahme beim Frachtführer zu reklamieren.

9.5. Haftung für Unterbringung:

Die ordnungsgemäße Unterbringung der angelieferten Beschichtungsmaterialien, Werkzeug und Maschinen bis zur Fertigstellung ist Angelegenheit des Auftraggebers. Der Unternehmer haftet weder für Beschädigungen durch Dritte, noch für Wasser-, Feuer-, Witterungsschäden oder sonstige Beeinträchtigungen und Diebstahl.

9.6. Gewährleistungsbehelfe:

Dem Unternehmer kommt das Recht zu, sich von allen gegen ihn erhobenen Gewährleistungsansprüchen, wie insbesondere von Ansprüchen auf Wandlung oder Preisminderung, dadurch zu befreien, dass der Unternehmer in einer angemessenen Frist die mangelhafte Sache verbessert oder das Fehlende nachträgt. Ist dies nicht möglich, so hat der Unternehmer das Recht der Preisminderung.

9.7. Bauseits bereitgestellte Materialien:

Für die bauseits, also vom Auftraggeber, bereitgestellten Materialien, wird vom Unternehmer keine Haftung übernommen; weder für deren Eigenschaft, deren Tauglichkeit noch deren Qualität. Für den Einbau von Materialien, die vom Auftraggeber wunschgemäß durch den Unternehmer durchgeführt wurde, übernimmt der Unternehmer keine wie immer geartete Haftung, auch nicht für Schäden und Folgeschäden welcher Art auch immer.

10. Preise, Zahlungen und Zahlungsziel

10.1. Zahlungsziel:

Sämtliche Rechnungen sind auch dann, wenn Beanstandungen – insbesondere Mängelrügen – geltend gemacht werden, innerhalb von 8 Tagen nach Rechnungsdatum ohne Abzug zahlbar. Die Anzahlung gemäß Punkt 11. ist innerhalb von 8 Tagen nach Datum der Rechnung, mit der die Anzahlung vorgeschrieben wird, ohne Abzug zahlbar. Der Unternehmer ist darüber hinaus berechtigt auch Teilrechnungen über erbrachte (Teil-) Leistungen auszustellen.

10.2. Zahlungsverzug:

Bei Zahlungsverzug werden Mahnspesen in Höhe von netto 3,5 % der Auftragssumme aber zumindest netto EUR 80,00 und vom Tage der Fälligkeit an 10 % Verzugszinsen p.a. verrechnet. Der Anspruch auf Mahnspesen und Verzugszinsen setzt kein Verschulden des Auftraggebers voraus.

10.3. Zahlungsverzug und Leistungsverpflichtung:

Vor vollständiger Zahlung fälliger Forderungen einschließlich Mahnspesen und Verzugszinsen ist der Unternehmer zu keiner weiteren Lieferung und Arbeitsleistung aus irgendeinem laufenden Auftrag verpflichtet. Der Unternehmer kann aber auch in einem solchen Fall vor Beginn die Sicherstellung des sich aus der weiteren Arbeitsleistung ergebenden Kaufpreises begehren.

10.4. Währung:

Sämtliche Zahlungen haben ausschließlich in Euro zu erfolgen. Die genannten Preise verstehen sich ab Geschäftssitz bzw. Stelle des Unternehmers.
Alle Zahlungen haben spesenfrei und ohne Abzug unwiderruflich auf das bekannt gegebene Bankkonto des Unternehmers zu erfolgen.

10.5. Zahlungswidmung:

Sämtliche Zahlungen haben mit schuldbefreiender Wirkung auf das auf dem Auftrag, dem Angebot bzw. der Auftragsbestätigung angeführte Bankkonto des Malermeister Kristl Thomas. Zahlungen werden stets zunächst auf Kosten (Mahnspesen, Prozesskosten, etc.), sodann auf die Zinsen und zuletzt auf das Kapital und zwar auf die jeweils älteste Schuld angerechnet. Entgegenstehende Widmungen des Schuldners sind jedenfalls unwirksam.

10.6. Preiserhöhungen:

Sollten sich bis zu dem Tag, an dem die Bestandteile des Kachelofens das Betriebsgelände des Unternehmers verlassen, die Kalkulationsgrundlagen des Unternehmers erhöhen, so ist der Unternehmer berechtigt, die Preise ebenfalls zu erhöhen und zwar auch dann, wenn bereits Vorauszahlungen geleistet wurden. Dies gilt zB für Preiserhöhungen bei den Zulieferern, ganz allgemein Materialerhöhungen sowie für Lohnerhöhungen.

10.7. Zahlungsverzug und Fälligkeit der Restzahlung:

Sofern der Auftraggeber gegenüber dem Unternehmer mit Zahlungsverpflichtungen aufgrund dieses Auftrages oder eines früheren oder späteren Auftrages in Verzug kommt, werden sämtliche Forderungen des Unternehmers sofort zur Gänze zur Zahlung fällig und können ohne Mahnung und Nachfristsetzung durch den Unternehmer geltend gemacht werden. Das gleiche gilt, wenn über das Vermögen des Auftraggebers ein Insolvenzverfahren (z.B. Konkurs- oder Ausgleichsverfahren) eröffnet wurde oder ein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens mangels kostendeckenden Vermögens abgewiesen oder wenn die Voraussetzungen für die Eröffnung eines solchen Verfahrens bzw. die Abweisung eines solchen Antrages vorliegen oder wenn der Auftraggeber seine Zahlungen einstellt oder von ihm begebene Schecks und Wechsel, die der Unternehmer gemäß Punkt 10.9 akzeptiert hat, nicht zum Fälligkeitstag einlöst.

10.8. Terminsverlust:

In allen Fällen von Teilzahlungsvereinbarungen gilt Terminsverlust bei nur einer Teilzahlung im gesetzlich zulässigen Rahmen als vereinbart.

10.9. Schecks und Wechsel:

Schecks und Wechsel werden vom Unternehmer nur aufgrund besonderer Vereinbarung und nur zahlungshalber angenommen. Wechsel- und Diskontspesen und sonstige Spesen und Gebühren gehen zu Lasten des Auftraggebers.

10.10. Haftrücklass und Skonto:

Der Auftraggeber ist nicht berechtigt eigenmächtig Abzüge jedweder Art vom vereinbarten Entgelt vorzunehmen; insbesondere werden keine Haftrücklässe und/oder Skonti gewährt.

10.11. Haftung

Unsere Leistungen werden vertragsgerecht und nach den, in der aktuellen Fassung bei Vertragsabschlusses,  allgemein anerkannten Regeln der Technik ausgeführt. Hierfür übernehmen wir die Gewähr. Für Mängel unserer Bauleistung, die durch unsachgemäßen Gebrauch, Beschädigung oder Bearbeitung durch Dritte oder sonstiges, nicht durch uns vertretende Umstände hervorgerufen sind, haften wir nicht.

10.12. Gewährleistung

Soweit es sich um Verbrauchergeschäfte handelt, gelten die gesetzlichen Bestimmungen. Ansonsten beträgt die Gewährleistungsfrist zwei Jahre nach Fertigstellung. Der Vertragspartner hat zu beweisen, dass der Mangel bereits zum Zeitpunkt der Fertigstellung vorhanden war. Für alle Unternehmer gilt die Mängelrügepflicht gemäß § 377 HGB/UGB.

11. Anzahlung und Rechnungslegung

11.1. Anzahlung:

Der Auftraggeber verpflichtet sich nach Angebotsannahme und vor Beginn der Arbeiten, zu einer Anzahlung in Höhe   von 50 % des Auftragswertes. Der Unternehmer legt über die Anzahlung durch Zugang der Auftragsbestätigung Rechnung.

11.2. Rechnungslegungszeitpunkt:

Der Unternehmer ist berechtigt ab dem Zeitpunkt, ab dem der Auftraggeber zur Abnahme der Arbeiten verpflichtet ist, über den Auftragswert abzüglich der bereits geleisteten Anzahlung Rechnung zu legen.

12. Eigentumsvorbehalt

12.1. Eigentumsvorbehalt:

Sämtliche Beschichtungs-, Abdeck- oder Verarbeitungsmaterialien bleiben bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises, der Nebenkosten (Kosten der Lieferung und Lagerung, Montagekosten, etc.) sowie bis zur Erfüllung sämtlicher Ansprüche aus vergangenen und zukünftigen Warenlieferungen im Eigentum des Unternehmers (Vorbehaltseigentum). Bei laufender Rechnung gilt dieses Vorbehaltseigentum als Sicherung für den dem Unternehmer jeweils zustehenden Überschuss (Saldo). Das gilt auch dann, wenn der Kaufpreis für bestimmte, vom Auftraggeber bezeichnete Warenlieferungen noch nicht bezahlt ist.

12.2. Weitergabe an Dritte:

Sollte die Vorbehaltsware an Dritte weitergegeben werden, so bleibt bis zur vollständigen Befriedigung der Forderung der Eigentumsvorbehalt des Unternehmers bestehen.
Der Auftraggeber ist verpflichtet, die Abtretung dieser Forderung an den Unternehmer sofort nach Entstehung in seinen Geschäftsbüchern vorzumerken, wobei Höhe und Rechtsgrund der Forderung, Schuldner, Zessionar und Datum der Zession anzugeben sind. Der Auftraggeber ist auch verpflichtet, auf Verlangen nachzuweisen, dass er den Buchvermerk in jedem Fall ordnungsgemäß angebracht hat.
Besteht der Abnehmer des Auftraggebers auf einem Abtretungsverbot, so hat der Auftraggeber den Unternehmer hiervon unverzüglich in Kenntnis zu setzen. Sofern durch den Auftraggeber nicht ausreichend anderweitige Sicherheiten für die Forderung des Unternehmers gegeben werden können, ist der Unternehmer berechtigt, die Weiterveräußerung der Vorbehaltsware an den Abnehmer zu untersagen.
Sollte die Vorbehaltsware gegen Barzahlung verkauft werden, geht der Eigentumsvorbehalt auf dem Kaufpreis bis zur Höhe des Wareneinkaufspreises zuzüglich gesetzlicher Umsatzsteuer zuzüglich angelaufener Spesen und Nebenkosten auf den Unternehmer über. In diesem Fall ist der Auftraggeber verpflichtet, den Kaufpreis gesondert von eigenen und allfälligen fremden Barmitteln aufzubewahren. Weiters ist ein entsprechender Vermerk in den Büchern anzubringen.

12.3. Fester Einbau:

Der Eigentumsvorbehalt wird auch durch den festen Einbau der Vorbehaltsware in keiner Weise beeinträchtigt.

12.4. Eingriffe durch Dritte (Verpfändung, Zwangsvollstreckung, etc.):

Der Auftraggeber ist verpflichtet, Verpfändungen sowie sonstige Zugriffe und Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Dritter in die Vorbehaltsware oder die dem Unternehmer abgetretenen Forderungen auf sein Eigentumsrecht und den verlängerten Eigentumsvorbehalt hinzuweisen und den Unternehmer unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen. Die Kosten der Geltendmachung des Eigentumsrechtes des Unternehmers trägt der Auftraggeber.

12.5. Rückabwicklung:

Sofern der Unternehmer vom Eigentumsvorbehalt Gebrauch macht, ist er berechtigt die gelieferten Waren zurückzunehmen, wobei die Kosten der Demontage sowie des Transports zu Lasten des Auftraggebers gehen. Der Auftraggeber verzichtet in diesem Fall auf die Einrede der Störung des ruhigen Besitzes.
Der Auftraggeber ist verpflichtet, die Vorbehaltsware nach den Grundsätzen eines ordentlichen Kaufmannes zu versichern und tritt schon jetzt etwaige Versicherungsansprüche oder andere Ersatzansprüche wegen Unterganges oder Verschlechterung der Vorbehaltsware an den Unternehmer ab.

12.6. Anzeigeverpflichtung:

Der Auftraggeber hat den Unternehmer von einem Zugriff Dritter auf die Vorbehaltsware bei sonstigem Schadenersatz unverzüglich in Kenntnis zu setzen.

13. Schadenersatzansprüche

13.1. Schadenersatz gegenüber dem Auftraggeber:

Sofern der Auftraggeber mit der Erfüllung seiner Zahlungsverpflichtungen oder der Bestellung einer vereinbarten Sicherheit in Verzug gerät, kann der Unternehmer Erfüllung und Schadenersatz wegen Nichterfüllung begehren oder unter Setzung einer angemessenen Nachfrist von 14 Tagen vom Vertrag zurücktreten. Im letzteren Fall ist der Unternehmer berechtigt, entweder den erlittenen Schaden und entgangenen Gewinn oder eine 25 %ige Stornogebühr, berechnet vom vereinbarten Rechnungsbetrag, einschließlich der bereits geleisteten Anzahlung unter Ausschluss des richterlichen Mäßigungsrechtes zu fordern.

13.2. Schadenersatz gegenüber Malermeister Kristl :

Schadenersatzansprüche des Auftraggebers wegen Vertragsverletzungen des Unternehmers, beispielsweise wegen Nichterfüllung oder wegen Verzuges, sind, soweit nach zwingendem Recht zulässig, ausgeschlossen. Insbesondere sind Schadenersatzansprüche gegen den Unternehmer im Falle von leichter Fahrlässigkeit in jedem Fall ausgeschlossen.

14. Annahmeverzug des Auftraggebers


15. Allgemeine Bestimmungen

15.1. Abweichungen von diesen Geschäfts-, Verkaufs- und Lieferbedingungen müssen schriftlich vereinbart sein.

15.2. Schweigen auf dem Malermeister Kristl  mitgeteilte anderslautende Verkaufs-und Lieferbedingungen oder Bedingungen welcher Art auch immer kann nicht als Anerkennung dieser Bedingung ausgelegt werden. Möchte sich der Auftraggeber auf seine eigenen Geschäftsbedingungen berufen, so ist dies gesondert und expressis verbis auf einer allfälligen Auftragsbestätigung zu vereinbaren und von Malermeister Kristl  zu unterfertigen. Der allgemeine Hinweis reicht nicht.

15.3. Der Auftraggeber verzichtet ausdrücklich darauf, mit allfälligen Gegenforderungen gegen Forderungen des Malermeister Kristl  aufzurechnen.

15.4. Die Geltendmachung sämtlicher Ansprüche des Auftraggebers kann nur gerichtlich erfolgen.

15.5. In den Fällen, wo der Auftraggeber davon ausgeht, dass der Malermeister Kristl  in der Erfüllung seiner Pflichten in Verzug ist, hat er dem Unternehmer jedenfalls eine 4-wöchige Nachfrist (witterungsabhängig) zu setzten.

15.6. Der Unternehmer ist berechtigt, die Daten des Waren- und Zahlungsverkehrs sowie die Daten über den Auftraggeber zu speichern, zu verarbeiten und zu übermitteln. Der Auftraggeber willigt in diese Verwertung seiner Daten gemäß Datenschutzgesetz ein.

15.7. Sollten einzelne Bestimmungen dieser Verkaufs- und Lieferbedingungen ungültig oder undurchsetzbar sein, so wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon nicht berührt. Die ungültigen oder undurchsetzbaren Bestimmungen werden automatisch durch gültige und durchsetzbare Bestimmungen, die den wirtschaftlichen Zweck am ehesten erreichen, ersetzt.

15.8. Mitteilungen oder Erklärungen, die in diesem Vertrag oder im Gesetz vorgesehen sind, haben ausschließlich mit eingeschriebenem Brief oder e-mail (mail-Bestätigung) zu erfolgen. Zur Berechnung und Wahrung von Fristen ist der Poststempel eines Postamtes am Sitz oder Wohnort des Vertragsteiles maßgeblich.

15.9. Der Auftraggeber verzichtet ausdrücklich darauf, diese Verkaufs- und Lieferbedingungen aus jenen Gründen anzufechten, auf die rechtswirksam verzichtet werden kann, insbesondere wegen Irrtums und Verkürzung über die Hälfte.

15.10. Auf diese allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen einschließlich der Frage des gültigen Zustandekommens und der Vor- und Nachwirkungen ist österreichisches Recht anzuwenden. Die Geltung des UN-Kaufrechts wird ausdrücklich abbedungen.

15.11. .Leistungsverweigerungsverbot. Soweit es sich um kein Verbrauchergeschäft handelt, berechtigen gerechtfertigte Reklamationen nicht zur Zurückhaltung des gesamten, sondern lediglich eines angemessenen Teiles des Entgelts, der das Doppelte der voraussichtlichen Kosten für die Mängelbehebung nicht übersteigen darf. 

15.12. Der Auftraggeber stimmt der elektronischen Verarbeitung und Verwendung seiner Daten ausdrücklich zu.

15.13. Vereinbart gilt, dass der Unternehmer im Falle einer ihn obliegenden Haftung nur bis zur maximalen Haftpflichtversicherungssumme seiner Versicherungsdeckung einzustehen hat. Der Auftraggeber verzichtet auf eine darüber hinaus gehende Haftung des Unternehmers und Geltendmachung darüber hinausgehender Schadenersatzansprüche. Im Falle einer Inanspruchnahme durch den Auftraggeber verpflichtet sich der Unternehmer den Auftraggeber die Haftpflichtversicherungsdaten (Versicherer, Haftpflichtsumme) binnen 21 Tagen bekannt zu geben.

16. Erfüllungsort und Gerichtsstand

16.1. Erfüllungsort ist der registrierte Sitz des Unternehmers.

16.2. Sämtliche Streitigkeiten aus diesem Vertrag einschließlich der Frage des gültigen Zustandekommens und seiner Vor- und Nachwirkungen werden ausschließlich durch das sachlich zuständige Gericht am registrierten Sitz des Malermeister Kristl entschieden. Malermeister Kristl hat ferner die Wahl auch das sachlich zuständige Gericht, in dessen Sprengel der Auftraggeber seinen registrierten Sitz, seine Niederlassung, seinen gewöhnlichen Aufenthalt oder sein Vermögen hat, anzurufen.